S A T Z U N G
der
A L T E R N A T I V E F Ü R D E U T S C H L A N D ( A f D )
für den
K R E I S V E R B A N D K O N S T A N Z
ERSTER TEIL – NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSGEBIET
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) 1Der Kreisverband trägt den Namen der Partei „Alternative für Deutschland“, mit der nachgestellten Bezeichnung: „Kreisverband Konstanz“. 2Die Kurzbezeichnung lautet AfD-KN. 3Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.
(2) Der Kreisverband ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum AfD Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 Absatz 1 des Parteiengesetzes (PartG) für die Kreisebene organisatorischer Teil der Partei.
(3) 1Der Kreisverband hat seinen Sitz in Singen (Hohentwiel). 2Das Tätigkeitsgebiet entspricht dem Landkreis Konstanz.
ZWEITER TEIL – MITGLIEDSCHAFT
§ 2 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
(1) Für den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft sowie der Fördermitgliedschaft im Kreisverband und für die allgemeinen Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die Vorschriften der Satzungen des AfD-Bundesverbandes und des AfD-Landesverbandes Baden-Württemberg.
(2) Mitglied und Fördermitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied oder Fördermitglied, das seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Konstanz hat und somit Mitglied oder Fördermitglied des AfD-Landesverbandes Baden-Württemberg ist.
(3) 1Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz außerhalb, seine regelmäßige Arbeitsstelle aber innerhalb des Landkreises Konstanz und ist Mitglied des AfD-Landesverbandes Baden-Württemberg, so kann der Kreisvorstand bei berechtigtem Interesse (§ 4 Abs. 6 der Satzung des AfD-Bundesverbandes) beim Landesvorstand beantragen, diese Person auch dem Kreisverband zuzuordnen. 2Die zuzuordnende Person darf nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Gebietsverbandes sein. 3Entfallen die Voraussetzungen einer Zuordnung zum Kreisverband, kann der Kreisparteitag beschließen, die Zuordnung für die Zukunft wieder aufzuheben.
(4) 1Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und ist Mitglied des AfD-Bundesverbandes, kann der Kreisvorstand bei berechtigtem Interesse (§ 4 Abs. 7 der Satzung des AfD-Bundesverbandes) beim Landesverband beantragen, diese Person dem Kreisverband zuzuordnen. 2Die zuzuordnende Person darf nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Gebietsverbandes unterhalb der Ebene des AfD-Bundesverbandes sein. Absatz 3 Satz 3 dieser Satzung gilt entsprechend.
(5) 1Für Neumitglieder gilt entsprechend § 3 Abs. 5 der Satzung der AfD Baden-Württemberg eine Ämtersperre für den Kreisvorstand von einem Jahr, beginnend mit dem Aufnahmedatum in die Partei. 2Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit Ausnahmen zulassen. 3Dies soll nur erfolgen, wenn das Neumitglied darlegt, dass es seit mindestens einem Jahr aktiv am Parteigeschehen teilgenommen hat.
DRITTER TEIL – GLIEDERUNG UND AUFBAU
§ 3 Organisationsstufen
(1) Organisationsstufen der AfD im Kreisverband Konstanz sind:
a) der Kreisverband,
b) die Untergliederungen, konkret die Gemeinde-/Stadt-/Ortsverbände.
(2) Die Grenzen der Untergliederungen entsprechen den Kreistagswahlkreisen im Landkreis Konstanz, im folgenden:
a) Wahlkreis I „Konstanz“: Gemeinde Allensbach, Große Kreisstadt Konstanz, Gemeinde Reichenau;
b) Wahlkreis II „Radolfzell“: Große Kreisstadt Radolfzell am Bodensee;
c) Wahlkreis III „Singen“: Große Kreisstadt Singen, Gemeinde Steißlingen, Gemeinde Volkertshausen;
d) Wahlkreis IV „Gottmadingen“: Gemeinde Büsingen am Hochrhein, Gemeinde Gailingen am Hochrhein, Gemeinde Gottmadingen, Gemeinde Hilzingen;
e) Wahlkreis V „Engen“: Stadt Aach, Stadt Engen, Gemeinde Mühlhausen-Ehingen, Stadt Tengen;
f) Wahlkreis VI „Höri/Rielasingen-Worblingen“: Gemeinde Gaienhofen, Gemeinde Moos, Gemeinde Öhningen, Gemeinde Rielasingen-Worblingen;
g) Wahlkreis VII „Stockach“: Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, Gemeinde Eigeltingen, Gemeinde Hohenfels, Gemeinde Orsingen-Nenzingen, Stadt Stockach.
(3) 1Ändern sich die Grenzen von Gemeinden oder Kreistagswahlkreisen im Landkreis Konstanz durch staatliche Gebiets- oder Wahlkreisreformen, kann der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit eine vorläufige Anpassung der Zuordnung nach Abs. 2 beschließen. 2Eine solche Anpassung bedarf der Bestätigung durch den nächsten ordentlichen Kreisparteitag. 3Bis zur Bestätigung bleibt die vorläufige Anpassung in Kraft.
I. Kreisverband
§ 4 Aufgaben
(1) Der Kreisverband bestimmt die Richtlinien der politischen und organisatorischen Führung der AfD im Landkreis Konstanz.
(2) Der Kreisverband hat die Aufgabe, durch seine Organe, Organisationsstufen und sonstigen Einrichtungen:
a) die politische Willensbildung in allen Organisationsstufen des Kreisverbandes zu verwirklichen und im öffentlichen Leben zu fördern,
b) die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen,
c) die Programmatik der AfD zu verbreiten und für die Ziele der Partei zu werben,
d) die Belange der AfD öffentlich zu vertreten.
§ 5 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
a) der Kreisparteitag,
b) der Kreisvorstand.
§ 6 Kreisparteitag
(1) 1Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ der AfD im Kreisverband. 2Er ist als Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Der Kreisparteitag setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes.
(3) 1Der Kreisparteitag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2Mindestens einmal im Jahr muss er sich mit der Beratung von Anträgen zu Sachthemen befassen. 3Er wird von dem Kreisvorsitzenden bzw. einem der Kreisvorsitzenden in Auftrag des gesamten Vorstandes einberufen. 4Er ist ferner auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder des Kreisverbandes, mindestens aber 30 Mitgliedern oder auf Antrag von mindestens drei Untergliederungen, innerhalb von vier Wochen einzuberufen. 5Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung des Kreisparteitages werden vom Kreisvorstand unverzüglich nach Eingang entsprechender Anträge festgelegt.
§ 7 Aufgaben des Kreisparteitages
Dem Kreisparteitag obliegt:
a) die Beschlussfassung über alle den Kreisverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Aufstellung von Richtlinien der AfD-Kreispolitik,
b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Kreisvorstandes,
c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der AfD-Kreistagsfraktion,
d) die Wahl eines Spitzenkandidaten für die Kreistagswahl,
e) die Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes,
f) die Wahl der zwei Rechnungsprüfer,
g) die Wahl der Delegierten des Kreisverbandes zur Bundesaufstellungsversammlung sowie zum Bundesparteitag nach Maßgabe der auf den Kreisverband entfallenden Delegierten,
h) die Wahl der Delegierten des Kreisverbandes zur Landesaufstellungsversammlung sowie zum Landesparteitag nach Maßgabe der auf den Kreisverband entfallenden Delegierten,
i) die Annahme und Änderung der Satzung,
j) die Befassung mit Sachanträgen.
§ 8 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
a) mindestens einem oder bis zu zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden,
b) mindestens einem und bis zu drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
c) dem Kreisschatzmeister,
d) bis zu einem Beisitzer als stellvertretender Kreisschatzmeister,
e) einem Beisitzer als Schriftführer,
f) einem Beisitzer als Pressesprecher,
g) mindestens einem und bis zu vier weiteren Beisitzern.
(2) Die unter Absatz 1 Buchstabe a) bis c) bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand.
(3) Der Kreisvorstand hat sich aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern zusammenzusetzen.
(4) An den Sitzungen des Kreisvorstandes nehmen mit beratender Stimme teil:
a) die Mitglieder des Bundes- und Landesvorstandes, die dem Kreisverband angehören, soweit sie nicht gewählte Mitglieder des Kreisvorstandes sind,
b) die Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg, des Deutschen Bundestages, der Vorsitzende der AfD-Kreistagsfraktion Konstanz, und der Landrat des Landkreises Konstanz, sofern er Mitglied der AfD ist,
c) die Ehrenvorsitzenden (sofern der Kreisparteitag Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit gewählt hat),
d) jeweils der Vorsitzende bzw. einer der Vorsitzenden jeder Untergliederung, soweit diese nicht gewählte Mitglieder des Kreisvorstandes sind,
e) ein Mitglied der Jugenorganisation der AfD Baden-Württemberg, soweit dieses nicht gewähltes Mitglied des Kreisvorstandes ist.
(5) 1Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden bzw. einem der Kreisvorsitzenden einberufen. 2Der Kreisvorstand tagt innerhalb von sechs Wochen mindestens einmal, darüber hinaus auf Antrag von einem Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder oder drei Untergliederungen in angemessener Frist unter Angabe der Tagesordnung.
(6) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen.
§ 9 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören insbesondere:
a) die Führung der Politik der AfD im Landkreis Konstanz,
b) die Stellungnahme zu politischen Fragen,
c) die Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteitages,
d) die Führung und Koordinierung des Bundes- und Landtagswahlkampfes für die Wahlkreise, innerhalb seiner Zuständigkeit sowie des Kreistagswahlkampfes,
e) die beratende Mitwirkung bei der Vorbereitung der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Kreistag,
f) die Durchführung der Beschlüsse des Bundes- und des Landesverbandes und des Kreisparteitages,
g) die Förderung und Koordinierung der Arbeit der Untergliederungen,
h) die beratende Mitwirkung bei der Vorbereitung der Aufstellung der Kandidaten für allgemeine Wahlen,
i) die Vorbereitung des Kreisparteitages,
j) die Planung des und Beschlussfassung über den Haushalt des Kreisverbandes,
k) die Aufnahme von Mitgliedern,
l) die Genehmigung der Gründung, Aufspaltung oder Verschmelzung von Untergliederungen,
m) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Kreisvorstand.
(2) Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse des Kreisparteitages gebunden.
(3) 1Mitglieder des Kreisvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen aller Untergliederungen teilnehmen. 2Sie sind jederzeit zu hören.
(4) 1Der geschäftsführende Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreisvorstandes aus. 2Er erledigt insbesondere die laufenden und dringenden Geschäfte des Kreisvorstandes.
II. Untergliederungen
§ 10 Organisation und Grenzen
(1) Die Orts-/ Stadt-/ und Gemeindeverbände sind Untergliederungen des Kreisverbandes.
(2) Über die Gründung, Aufspaltung oder Verschmelzung von Untergliederungen entscheidet die Mehrheit einer Versammlung der jeweils betroffenen Mitglieder und nur mit Zustimmung des Kreisvorstandes gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der AfD Baden-Württemberg.
(3) 1Für die Gründung einer Untergliederung sind mindestens zehn, im Bereich des zu gründenden Verbandes gemäß § 3 Absatz 2 dieser Satzung ansässige, Mitglieder erforderlich. 2Der Kreisvorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 beschließen.
(4) Die Untergliederungen haben Satzungs- und Personalautonomie, jedoch keine Finanzautonomie gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der AfD Baden-Württemberg.
§ 11 Aufgaben
Die Untergliederungen haben die Aufgabe durch ihre Organe und sonstige Einrichtungen:
a) die politische Willensbildung in ihren Zuständigkeitsbereichen zu verwirklichen und im öffentlichen Leben zu fördern,
b) die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen,
c) die Programmatik der AfD zu verbreiten und für die Ziele der Partei und die Mitgliedschaft in der AfD zu werben, sowie die Belange der AfD öffentlich zu vertreten,
d) die politische Vertretung der Untergliederungen in den übergeordneten Verbänden wahrzunehmen,
e) die politischen Beschlüsse der übergeordneten Verbände durchzuführen,
f) die Zusammenarbeit mit den AfD-Kreis-/Stadt-/ und Gemeinderäten zu gewährleisten.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ der AfD in den Untergliederungen.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der jeweiligen Untergliederung an.
(3) 1Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2Mindestens einmal im Jahr muss sie sich mit der Beratung von Sachthemen befassen. 3Sie wird vom Vorsitzenden bzw. von einem der Vorsitzenden der Untergliederung einberufen. 4Sie ist ferner auf Antrag von 20% der Mitglieder – mindestens aber fünf Mitglieder – innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. 5Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand der Untergliederung unverzüglich nach Eingang entsprechender Anträge festgelegt.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Beschlussfassung über alle die Untergliederung berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Aufstellung von Richtlinien der AfD-Untergliederungspolitik,
b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstands der Untergliederung,
c) die Entgegenname der Tätigkeitsberichte der AfD-Kreistagsfraktion durch einen aus dem eigenen Wahlkreis gewählten Kreisrat, ersatzweise durch den Fraktionsvorsitzenden,
d) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der AfD-Gemeinderatsfraktionen,
e) die Aufstellung der Listen für die Kreistagswahlen im jeweiligen Untergliederungsbereich sowie die Aufstellung der Listen für die Gemeinderatswahlen in den untergliederungsangehörigen Städten und Gemeinden,
f) die Wahl der Mitglieder des Vorstands der Untergliederung,
g) die Annahme und Änderung der Satzung der Untergliederung,
h) die Befassung mit Sachanträgen.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand einer Untergliederung besteht mindestens aus:
a) mindestens einem oder bis zu zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
b) mindestens einem und bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) mindestens einem oder bis zu drei Beisitzern.
(2) An den Sitzungen des Vorstands nehmen mit beratender Stimme teil:
a) die Mitglieder des Bundes-, Landes- und Kreisvorstandes, die der Untergliederung angehören, soweit sie nicht gewählte Mitglieder des Vorstands sind,
b) die AfD-Kreisräte der jeweiligen Wahlkreise, soweit sie nicht gewählte Mitglieder des Vorstands der Untergliederung sind,
c) die Vorsitzenden der AfD-Gemeinderatsfraktionen, die Bürgermeister (Oberbürgermeister) der untergliederungsangehörigen Städte und Gemeinden, sofern sie der AfD angehören.
(3) 1Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. einem der Vorsitzenden einberufen. 2Er tagt innerhalb von zwei Monaten mindestens einmal, darüber hinaus auf Antrag von fünf Mitgliedern oder eines Mitglieds des Untergliederungsvorstands in angemessener Frist unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes können sich nicht vertreten lassen.
§ 15 Aufgaben des Vorstands
(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Führung der Politik der AfD in den verbandsangehörigen Städte und Gemeinden,
b) die Stellungnahme zu politischen Fragen,
c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) die Organisation und Durchführung der Wahlkämpfe für alle allgemeinen Wahlen im Bereich der untergliederungsangehörigen Städte und Gemeinden,
e) die beratende Mitwirkung bei der Vorbereitung der Aufstellung der Kandidaten für die Gemeinderatswahlen in den untergliederungsangehörigen Städten und Gemeinden,
f) die Durchführung der Beschlüsse des Bundes-, des Landes- und des Kreisverbandes,
g) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
h) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand.
(2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
VIERTER TEIL – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 16 Wahlen zu Parteiämtern und Aufstellungs- bzw. Nominierungsversammlungen
(1) Die Wahlen für alle Parteiämter regeln sich nach der Verfahrensordnung für die Wahlen für Parteiämter des Kreisverbandes, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Aufstellung der Bewerber für die kommunalen Vertretungskörperschaften, den Landtag von Baden-Württemberg und den Bundestag durch besondere Nominierungsveranstaltungen regelt sich nach der Verfahrensordnung für die Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen des Kreisverbandes, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 17 Finanzen
(1) 1Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Zuweisungen des AfD-Landesverbandes, Sammlungen und Spenden aufgebracht. 2Das Nähere regelt die Finanzordnung für den Landesverband Baden-Württemberg der Alternative für Deutschland, sowie die Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes der Alternative für Deutschland (FBO).
(2) 1Die Finanzwirtschaft des Kreisverbandes folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung. 2Der Kreisschatzmeister hat die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(3) Der Etat des Kreisverbandes wird vom Kreisschatzmeister mit Zustimmung des Kreisvorsitzenden/ der Kreisvorsitzenden aufgestellt und vom Kreisvorstand bis 31.12. jeden Jahres für das Folgejahr beschlossen.
(4) Über Herkunft und Verwendung der Mittel, die dem Kreisverband innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen des Kreisverbandes ist im jährlichen Bericht Rechenschaft gegenüber dem Kreisparteitag abzulegen.
§ 18 Vermögen
1Der Kreisvorstand kann treuhänderisch über das auf ihn insoweit übertragene Parteivermögen des Kreisverbandes verfügen, soweit es nicht besonderen Vermögensträgern übertragen ist. 2Der Kreisvorstand kann ferner alle dem Kreisverband zustehenden immateriellen und materiellen Rechte auch im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Vertretung
Der Kreisverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die jeweiligen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 21 Geschäftsführung
Die Kreisvorsitzenden, im Verhinderungsfall die stellvertretenden Kreisvorsitzenden sowie der Kreisschatzmeister und im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter sind zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihnen zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
§ 22 Haftung
(1) Der Kreisvorstand sowie die Vorstände aller Untergliederungen des Kreisverbandes dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.
(2) Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen des Kreisverbandes.
(3) Im Innenverhältnis haftet der Kreisverband für Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründeten Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
§ 23 Ladungsfristen, Mitteilung der Tagesordnung, Geschäftsordnung
(1) 1Zum Kreisparteitag und zu den Mitgliederversammlungen der Untergliederungen ist auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail), ersatzweise schriftlich, einzuladen. 2Die Einladung ist spätestens am dreißigsten Tag vor der Versammlung aufzugeben.
(2) 1Zu Kreisvorstandssitzungen sowie Sitzungen des Vorstandes der Untergliederungen ist auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail), ersatzweise schriftlich, einzuladen. 2Die Einladung ist spätestens am achten Tag vor der jeweiligen Sitzung aufzugeben. 3Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann die Frist angemessen verkürzt werden und die Einladung auch mündlich oder per Telefon erfolgen.
(3) Einladungen zu Kreisparteitagen, Mitgliederversammlungen der Untergliederungen und allen Vorstandssitzungen ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen.
§ 24 Stimmberechtigung bei Kreisparteitagen und Mitgliederversammlungen
Wird ein Kreisparteitag oder eine Mitgliederversammlung einer Untergliederung durchgeführt, sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die satzungsgemäß aufgenommen worden sind, unabhängig von Ladungsfristen.
§ 25 Antragsverfahren
(1) Antragsberechtigt zum Kreisparteitag sind mindestens:
a) alle Mitglieder des Kreisverbandes,
b) der Kreisvorstand,
c) die Untergliederungen, vertreten durch ihre Vorstände.
(2) Über die in Absatz 1 getroffene Regelung hinaus, kann der Kreisvorstand auch Förderern das Recht zur Antragsstellung einräumen.
(3) 1Die Stellung von Sachanträgen und Satzungsänderungsanträgen an den Kreisparteitag sowie deren Versendung an die Mitglieder kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. 2Ist keine Regelung getroffen, sind
a) Sachanträge mit einer Frist von einer Woche vor dem Versammlungstermin auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail), ersatzweise schriftlich, mit der Unterschrift von fünf Stimmberechtigten dem Kreisvorstand vorzulegen,
b) Satzungsänderungsanträge mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail), ersatzweise schriftlich, dem Kreisvorstand vorzulegen; die Stellung von Satzungsänderungsanträgen ist nach Ablauf der zuvor genannten Frist unzulässig.
§ 26 Sitzungen mit elektronischer Kommunikation
(1) 1Vorstandssitzungen können in Präsenz oder als digitale Sitzungen durchgeführt werden. 2Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Präsenzsitzungen mittels angebotener Telefon- , Videokonferenz oder anderem digitalen Format teilzunehmen (hybride Sitzung).
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen hybride Sitzungen nach Abs. 1 ganz oder teilweise ausschließen.
§ 27 Sitzungsniederschrift und Archivierung (Digitalisierung)
(1) 1Über die Sitzungen der Parteiorgane sind Niederschriften zu fertigen. 2Neben Ort, Zeitpunkt und Dauer der Sitzung müssen sie die bei der Sitzung gestellten Anträge, die durchgeführten Abstimmungen und die Feststellung über die Ergebnisse dieser Abstimmungen enthalten.
(2) Im Fall von Wahlen muss die Niederschrift alle vorgeschlagenen Bewerber, die Zahl der abgegebenen Stimmen, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen sowie die Feststellung, ob die Wahl offen oder geheim durchgeführt wurde enthalten.
(3) Die Niederschriften sind vom Protokoll- bzw. Schriftführer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(4) Schriftliche Unterlagen des Kreisverbandes sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und nach deren Erstellung unverzüglich zu digitalisieren.
§ 28 Beschlussfähigkeit
(1) Die Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Kreisparteitag sowie die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) 1Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und für die nächste Sitzung erneut einzuladen. 2Er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. 3Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist in der neuen Einladung hinzuweisen.
(4) 1Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. 2Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
(5) 1Konkrete Anfangs- und geplante Endzeiten sind für die Sitzungen der Organe und Gremien des Kreisverbandes festzulegen. 2Diese sind in der Einladung zur jeweiligen Sitzung zu benennen. 3Nach Überschreitung der Endzeiten sollen keine Abstimmungen und Wahlen mehr durchgeführt werden. 4Abweichungen sind möglich, aber in jedem Einzelfall zu begründen. 5Die Beschlussfähigkeit bleibt davon unberührt.
§ 29 Abstimmung
(1) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 2Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) 1Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgegebenen Stimmen des Kreisparteitages oder der Mitgliederversammlungen der Untergliederungen notwendig. 2Für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist die Mehrheit von zwei Dritteln der mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgegebenen Stimmen des Kreisparteitags oder der Mitgliederversammlungen der Untergliederungen notwendig.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.
§ 30 Unabhängigkeit des Kreisvorstands
1Die Mitgliedschaft im Kreisvorstand ist unvereinbar mit einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Mitglied des Kreisvorstands oder zu einem Landtags-, Bundestags- oder Europaabgeordneten, der seinerseits der AfD Kreisverband Konstanz angehört. 2Geht ein Vorstandsmitglied ein solches Beschäftigungsverhältnis ein, endet das Vorstandsamt zum Ende des Kalendermonats, in dem das einschlägige entgeltliche Beschäftigungsverhältnis begonnen worden ist.
FÜNFTER TEIL – SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31 Verhältnis zu nachgeordneten Verbänden
(1) 1Der Kreisvorstand kann Vorstände der nachgeordneten Verbände vorläufig ihres Amtes entheben und kommissarische Vorstände einsetzen, wenn diese beharrlich gegen die Satzung, die Grundsätze, das Programm oder die Ordnung der AfD verstoßen, der Partei dadurch schwerer Schaden droht und die für die Wahl der Vorstände zuständigen Parteigremien trotz Aufforderung nicht innerhalb einer vom Kreisvorstand angemessenen Frist Abhilfe schaffen. 2Die Betroffenen sind vorher zu hören.
(2) 1Der Beschluss des Kreisvorstandes tritt sofort in Kraft. 2Er bedarf der Bestätigung auf dem nächsten Kreisparteitag.
(3) Gegen sämtliche Beschlüsse nach Abs. 1 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesschiedsgericht gegeben.
(4) Der Kreisvorstand kann sämtliche Organe und Funktionsträger im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung des Abs. 1 einberufen.
§ 32 Mitgliedernachweis
Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederpartei des Landes- und Bundesverbandes.
§ 33 Geschäftsordnung
Die Organe des Kreisverbandes und der nachgeordneten Untergliederungen können sich im Rahmen ihrer satzungsrechtlichen Bestimmungen Geschäftsordnungen geben.
§ 34 Übergangsregelungen
(1) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung amtierende Kreisvorstand bleibt bis zum Ablauf seiner laufenden Amtszeit im Amt. Seine Mitglieder führen die ihnen bisher übertragenen Aufgaben unter den jeweils entsprechenden Bezeichnungen dieser Satzung fort. Spätestens bei der nächsten turnusgemäßen Vorstandswahl ist der Kreisvorstand nach Maßgabe des § 8 dieser Satzung neu zu wählen. § 30 dieser Satzung gilt ab den nächsten turnusgemäßen oder ergänzenden Wahlen.
(2) Einladungen zu Versammlungen und Sitzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung versandt wurden, richten sich nach den Fristen und Formvorschriften der bisherigen Satzung.
§ 35 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes Konstanz in Kraft; zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Kreisverbandes außer Kraft.
(2) Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbandes Konstanz beschlossen worden ist.
V E R F A H R E N S O R D N U N G
für die Wahlen für Parteiämter
der
A L T E R N A T I V E F Ü R D E U T S C H L A N D ( A f D )
für den
K R E I S V E R B A N D K O N S T A N Z
ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
1Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen zu Parteiämtern im Kreisverband Konstanz, soweit nicht Untergliederungen eigene Wahlordnungen beschließen.
§ 2 Leitung der Versammlung
(1) Die Versammlung wird geleitet von dem zuständigen Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter oder von einer von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter.
(2) Die Versammlung wählt einen Schriftführer und einen Wahlleiter und bei Bedarf jeweils einen oder mehrere Stellvertreter.
(3) Ferner wird eine Zählkommission und eine Mandatsprüfungskommission von der Versammlung gewählt.
(4) 1Die Versammlungsleiter sowie die Positionen aus den Absätzen zwei und drei können von Mitgliedern und Förderern der Partei, nicht notwendig der jeweils eigenen Gliederung, ausgeübt werden. 2Ein bestehendes aktives und passives Wahlrecht wird durch die Wahrnehmung der Funktion nicht berührt. 3Sofern diese Personen selbst zur Wahl stehen, ruht ihre Funktion während des Vorstellungs- und Wahlvorgangs. 4Der Versammlungsleiter kann den übrigen in Satz 1 genannten Funktionsträgern bezüglich der Ausübung ihrer Funktionen Weisungen erteilen und die ihnen hierbei obliegenden Entscheidungen selbst treffen oder bereits getroffene Entscheidungen durch eine eigene Entscheidung ersetzen.
§ 3 Grundsatz der geheimen Wahl
(1) 1Wahlen und Abwahlen werden geheim durch Stimmzettel vorgenommen. 2Sofern sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, können sie auch durch Handzeichen erfolgen. 3Satz 2 gilt nicht für die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten zu Parteitagen.
(2) 1Bei geheimen Wahlen ist darauf zu achten, dass eine geeignete räumliche Möglichkeit zum unbeobachteten Ausfüllen des Stimmzettels vorhanden ist. 2Der Versammlungsleiter soll darauf ausdrücklich hinweisen.
§ 4 Stimmzettel und Auszählungsvorgang
(1) 1Die verwendeten Stimmzettel müssen so beschaffen sein, dass sie dem jeweiligen Wahlgang eindeutig zugeordnet werden können, etwa durch einheitlich aufgedruckte Ziffern oder Buchstaben.
(2) 1Der Auszählvorgang ist versammlungsöffentlich. 2Während der Ermittlung des Wahlergebnisses hat jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer Zutritt, soweit das ohne Störung des Auszählvorgangs möglich ist. 3Den Weisungen des Wahlleiters ist dabei Folge zu leisten.
(3) 1Nach Abschluss des Auszählvorgangs ist das Zählergebnis schriftlich festzuhalten und vom Wahlleiter und einem weiteren Mitglied der Zählkommission zu unterschreiben. 2Nach Verkündung des Wahlergebnisses ist das Ergebnisblatt im Original dem Protokollführer zu übergeben.
(4) 1Die Stimmzettel jedes Wahlgangs sind zu sammeln, zu verpacken und zu versiegeln. 2Art der Versammlung, Datum und Wahlvorgang sind auf der Verpackung zu vermerken. 3Der Vorstand hat die Wahlunterlagen bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres aufzubewahren.
§ 5 Wahl in Abwesenheit
1Zu Parteiämtern können Abwesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem für die Durchführung der Wahlversammlung zuständigen Versammlungsleiter schriftlich, auch per Telefax, mit eigenhändiger Unterschrift ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben.
§ 6 Wahlzeit
(1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.
(2) Delegierte für die Landes- und Bundesparteitage werden für höchstens zwei Jahre gewählt.
(3) 1Turnusgemäße Neuwahlen dürfen frühestens drei Monate vor dem Ende der laufenden Amtsperiode durchgeführt werden. 2In diesem Fall beginnt die Amtsperiode der Neugewählten mit dem Ende der laufenden Amtsperiode.
(4) Finden für ein Amt Nach- oder Ergänzungswahlen statt, so verkürzt sich die Amtszeit der Gewählten bis zum Zeitpunkt der regulären Wahl.
§ 7 Annahme der Wahl
1Nach Feststellung des Ergebnisses hat sich der Gewählte über die Annahme der Wahl gegenüber der Versammlung zu erklären. 2Erklärt der Gewählte sich auf dreimaliges Befragen des Versammlungsleiters nicht, gilt die Wahl als nicht angenommen.
§ 8 Pflichtfragen bei der Bewerbung um Parteiämter
1Bei der Bewerbung um ein Parteiamt ist ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen, das nicht älter als drei Monate ist. 2Alternativ hat der Bewerber mündlich darzulegen, ob sein polizeiliches Führungszeugnis Einträge enthält und um welche Einträge es sich dabei handelt; das Führungszeugnis ist unverzüglich nachzureichen.
ZWEITER TEIL – WAHLVERFAHREN
§ 9 Beschluss des Wahlverfahrens, der Vorstellungs- und Antwortzeit
(1) Vor jeder Wahl beschließt die Versammlung, welches Verfahren gem. § 9 dieser Wahlordnung auf die Wahl Anwendung findet.
(2) Ferner beschließt die Versammlung über die Dauer der Vorstellungszeit des Bewerber, die den Bewerber zu stellenden Pflichtfragen, wie viele weiteren Fragen den Bewerbern gestellt werden dürfen sowie über die maximale Dauer von Frage- und Antworten.
§ 10 Wahlverfahren
(1) 1Gewählt ist bei der Wahl einer Person, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint. 2Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. 3Kommt in zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen des vorhergegangenen Wahlgangs. 4Kommen für eine Stichwahl wegen der Stimmenzahl mehr als zwei Bewerber in Betracht, so wird der zweite Wahlgang wiederholt und auf die für die Stichwahl in Betracht kommenden Bewerber beschränkt. 5Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so findet sofern nicht ein Bewerber verzichtet, ohne weitere Aussprache eine weitere Stichwahl statt. 6Danach entscheidet das Los, sofern nicht vorher ein Bewerber verzichtet.
(2) 1Werden zwei oder mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt, so erfolgt die Wahl durch Stimmzettel, welche die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber in der Regel alphabetisch geordnet enthalten müssen. 2Die Wahl wird durch ein Kreuz vor den Namen der Bewerber vorgenommen. 3Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt ist, sind ungültig. 4Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu wählenden Kandidaten entspricht, sind ebenfalls ungültig. 5Die Bewerber gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt. 6Ergibt sich dabei für die letzte zu besetzende Wahlstelle Stimmengleichheit, so findet unter den Betreffenden eine Stichwahl durch Stimmzettel statt; ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(3) 1Mehrere Einzelwahlgänge können auch auf einem Stimmzettel zusammengefasst werden. 2In diesem Fall gelten für jeden Kandidaten und für jede Position die Bestimmungen des Abs. 2.
(4) Im Übrigen gilt die Wahlordnung der Alternative für Deutschland in der jeweils gültigen Fassung.
DRITTER TEIL – SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Wahlordnung für Wahlen für Parteiämter tritt am Tag nach ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes Konstanz in Kraft; zugleich tritt die vorher gültige Wahlordnung für Wahlen für Parteiämter des Kreisverbandes außer Kraft.
(2) Diese Verfahrensordnung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Verfahrensordnung in freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbandes Konstanz beschlossen worden ist.
V E R F A H R E N S O R D N U N G
für die Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen
der
A L T E R N A T I V E F Ü R D E U T S C H L A N D ( A f D )
für den
K R E I S V E R B A N D K O N S T A N Z
ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Stellung der Nominierungsveranstaltungen
1Die Mitgliederversammlungen und Vertreterversammlungen im Sinne dieser Verfahrensord-nung (Nominierungsversammlungen) sind Organe des AfD-Kreisverbandes Konstanz und ihrer Gliederungen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Parteiengesetzes. 2Sie werden zum Zweck der Nominierung von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen und zur Wahl von Vertretern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, der Satzung des AfD-Kreisverbandes Konstanz und der Bestimmungen dieser Verfahrensordnung einberufen.
§ 2 Aufstellung der Bewerber
(1) 1Als Bewerber der AfD wird in einem Wahlvorschlag nur benannt, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der AfD (Mitgliederversammlung) im Wahlgebiet in geheimer Wahl hierzu gewählt worden ist. 2Die Wahlberechtigung der Mitglieder oder Vertreter muss im Zeitpunkt der jeweiligen Versammlung und für das betreffende Wahlgebiet vorliegen. 3Die Wählbarkeit des Bewerbers muss am Tag der öffentlichen Wahl gegeben sein.
(2) 1Bewerber müssen Mitglied der AfD sein. 2Dies gilt nicht für Bewerbungen bei Ortschaftsrats-, Gemeinderats- und Kreistagswahlen. 3Über weitere Ausnahmen entscheidet der jeweils zuständige Vorstand. 4Die weiteren Vorschriften der Satzung des AfD-Kreisverbandes Konstanz zur Stimmberechtigung von Mitgliedern bleiben unberührt.
§ 3 Einberufung und Leitung der Versammlung
(1) 1Die Mitgliederversammlung wird vom zuständigen Vorsitzenden so rechtzeitig einberufen, dass die termingerechte Einreichung der Wahlvorschläge mit allen gesetzlich erforderlichen Anlagen beim zuständigen Wahlleiter gesichert ist. 2Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vorstand des Kreisverbandes verpflichtet, die Einberufung vorzunehmen.
(2) 1Bestehen in einem Wahlkreis mehrere gleichgeordnete Verbände, so ist zuständig im Sinne dieser Verfahrensordnung derjenige Vorstand oder Vorsitzende der nächst höheren Ebene, die für den Wahlkreis insgesamt zuständig ist. 2Die Zuständigkeit wird in Abstimmung mit den betroffenen Vorständen der gleichgeordneten Verbände wahrgenommen.
(3) Die Versammlung wird geleitet von dem zuständigen Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter oder von einer von der Versammlung gewählten Versammlungsleitung.
(4) 1Die Versammlung wählt einen Schriftführer, eine Wahlkommission, deren Aufgabe insbesondere die Mandatsprüfung und die Feststellung der Wahlergebnisse ist und die nach Maßgabe der jeweiligen Wahlgesetze weiteren Personen, die zur Abwicklung von Formalien, zur Ableistung von Unterschriften und zur Abgabe von Versicherungen oder als Vertrauenspersonen erforderlich sind. 2Erhebt sich kein Widerspruch, können diese Wahlen offen durchgeführt werden.
(5) 1Die Ladungsfrist und die Form der Einladung, die Beschlussfähigkeit und der Stichtag zur Berechnung der den Verbänden zustehenden Vertreter richten sich nach den für Parteitage und Mitgliederversammlungen einschlägigen Vorschriften der Satzung des AfD-Kreisverbandes Konstanz.
(6) 1Der Versammlungsleiter nach Abs. 3 ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung nach dieser Verfahrensordnung und vor allem für die Ausfertigung der Niederschrift verantwortlich. 2Er hat zu prüfen, ob die Versammlung form- und fristgemäß eingeladen wurde, und das Ergebnis der Prüfung in der Versammlung öffentlich festzustellen.
§ 4 Vorschläge für die Aufstellung
(1) 1Vorschläge an die jeweilige Mitgliederversammlung zur Aufstellung von Bewerbern können von jedem Mitglied der AfD und von den Vorständen schriftlich eingebracht werden. 2Die Vorschläge sind an den zuständigen Vorsitzenden zu richten.
(2) In den Mitgliederversammlungen können von den stimmberechtigten Versammlungsteilnehmern Vorschläge zur Aufstellung der Bewerber bis zum Beginn der geheimen Wahl auch mündlich eingebracht werden.
(3) Für die Vorschläge nach Abs. 1 und 2 ist der Nachweis zu führen, dass die zur Aufstellung vorgeschlagenen Kandidaten wählbar und mit dem Vorschlag einverstanden sind.
(4) 1Jeder Bewerber um eine Kandidatur für ein Mandat im Bundestag, einem Landtag oder dem Europäischen Parlament soll der Versammlungsleitung ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, vorlegen. 2Der Versammlungsleiter hat der Versammlung vor der Vorstellung des Kandidaten zu berichten, ob das Führungszeugnis vorliegt und ob es Eintragungen enthält. 3Ferner hat der Versammlungsleiter zu berichten, ob der Kandidat die Erklärungen nach § 19 der Bundessatzung vorgelegt hat.
ZWEITER TEIL – AUFSTELLUNG VON KANDIDATENLISTEN
§ 5 Aufstellungsverfahren
(1) Die Aufstellung von Bewerbern und Ersatzbewerbern in Kandidatenlisten erfolgt in geheimer Wahl.
(2) 1Zulässig ist die Aufstellung der Liste durch die Wahl in einzelnen Wahlgängen oder ganz oder teilweise in Blöcken, nach § 9 der Verfahrensordnung. 2Unterschiedliche Abschnitte der Liste können auf Beschluss der Versammlung in verschiedenen Verfahren gewählt werden. 3Das uneingeschränkte Vorschlagsrecht jedes Mitglieds muss für jeden Platz der aufzustellenden Liste gewährleistet sein.
(3) 1Wird § 9 Abs. 3 angewandt, sind die Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmzahlen für die jeweiligen Listenplätze gewählt. 2Die Mitgliederversammlung kann jedoch vor der Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung beschließen, dass die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge auf der Kandidatenliste aufgeführt werden sollen.
§ 6 Unechte Teilortswahl; ergänzende Vorschriften
(1) Die Wahl der Bewerber für die Ortschaftsräte wird durch eine Versammlung der in den Teilorten wahlberechtigten AfD Mitglieder durchgeführt.
(2) Die Bestimmungen dieser Verfahrensordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der jeweilige Wahlvorschlag wird vom Orts-, Stadt-, Gemeindeverbandsvorsitzenden unterschrieben und eingereicht.
DRITTER TEIL – AUFSTELLUNG VON GEMEINSAMEN LISTEN
§ 7 Aufstellung von Bewerbern auf gemeinsamen Listen
(1) 1Bewerber auf gemeinsamen Wahlvorschlägen der AfD und anderer Wahlvorschlagsträger können in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der beteiligten Wahlvorschlagsträger oder in getrennten Versammlungen benannt werden. 2Hierüber entscheidet der jeweils zuständige Vorstand. 3Einzelheiten des Wahlverfahrens entscheidet die Aufstellungsversammlung.
(2) Die Aufstellungsversammlung wird vom zuständigen Vorsitzenden zusammen mit den Vertretern der anderen Wahlvorschlagsträger einberufen.
(3) Bei einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung sind neben den AfD Mitgliedern auch die Anhänger des anderen Wahlvorschlagsträgers stimmberechtigt.
VIERTER TEIL – AUFSTELLUNG VON DIREKTBEWERBERN
§ 8 Aufstellung von Wahlkreiskandidaten
(1) Die Aufstellung von Wahlkreiskandidaten erfolgt geheim nach Maßgabe des § 9 Abs. 2.
(2) Ersatzbewerber sind in einem getrennten Wahlvorgang in gleicher Weise zu wählen.
FÜNFTER TEIL – WAHLVERFAHREN
§ 9 Wahlen
(1) 1Wahlen werden geheim durch Stimmzettel vorgenommen. 2Sofern sich kein Widerspruch erhebt, kann die Wahl des Versammlungsleiters, von Zeugen, von Vertrauenspersonen und die Wahl weiterer Kommissionen, die den Ablauf der Veranstaltung begleiten, offen durchgeführt werden. 3Jedem Bewerber oder Vorgeschlagenen muss das Recht eingeräumt werden, seine Vorstellungen und sein Programm in angemessener Zeit vorzutragen.
(2) 1Gewählt ist bei der Wahl einer Person, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint. 2Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. 3Kommt in zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen des vorhergegangenen Wahlgangs. 4Kommen für eine Stichwahl wegen der Stimmenzahl mehr als 2 Bewerber in Betracht, so wird der zweite Wahlgang wiederholt und auf die für die Stichwahl in Betracht kommenden Bewerber beschränkt. 5Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so findet, sofern nicht ein Bewerber verzichtet, ohne weitere Aussprache eine weitere Stichwahl statt. 6Danach entscheidet das Los, sofern nicht vorher ein Bewerber verzichtet.
(3) 1Werden zwei oder mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt, so erfolgt die Wahl durch Stimmzettel, welche die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber in der Regel alphabetisch geordnet enthalten müssen. 2Die Wahl wird durch ein Kreuz vor den Namen der Bewerber vorgenommen. 3Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt ist, sind ungültig. 4Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu wählenden Kandidaten entspricht, sind ebenfalls ungültig. 5Die Bewerber gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt. 6Ergibt sich dabei für die letzte zu besetzende Wahlstelle Stimmengleichheit, so findet unter den Betreffenden eine Stichwahl durch Stimmzettel statt; ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(4) 1Mehrere Einzelwahlgänge können auch auf einem Stimmzettel zusammengefasst werden. 2In diesem Fall gelten für jeden Kandidaten und für jede Position die Bestimmungen des Abs. 2.
(5) Werden von der Versammlung Ersatzbewerber für die jeweilige öffentliche Wahl vorsorglich gewählt, so beschließt die Versammlung ausdrücklich, ob Ersatzbewerber an die gleiche Stelle ausfallender Bewerber treten oder am Ende in die Liste eintreten.
SECHSTER TEIL – SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verfahrensordnung für die Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen tritt am Tag nach ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes Konstanz in Kraft; zugleich tritt die vorher gültige Verfahrensordnung für die Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen des Kreisverbandes außer Kraft.
(2) Diese Verfahrensordnung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Verfahrensordnung in freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbandes Konstanz beschlossen worden ist.
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